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Eine alte Meßner-Ordnung für die Pfarrkirche zu Breitenwang (1584)
im Jahre 1584
Aus: Außferner Bote vom 8. Aug. 1928

Eine aus vergilbten Archiven aufgestöberte Urkunde vom 6. Mai 1584 berichtet von dem Meßnerdienste an dem altehrwürdigen Gotteshause zu Breitenwang, das damals, da das Franziskaner-Kloster in Reutte erst 44 Jahre später gegründet wurde, die
einzige Seelsorgskirche der Pfarrgemeinde war.
Es handelt sich um die Anstellung des ehrbaren Hanns Elle aus Breitenwang als Meßner. Bürgermeister von Reutte und der umliegenden Dörfer war damals der "fürsichtige, auch ehrbare, ehrsame" Thomas Bayrhof. Der Ausschuß bestand aus den Bürgern von Reutte Hanns Mayr Arlinger, Georg Oberreuter, Hanns Eyler, Diepoldt Oexle, Oswald Raminger dem Aelteren, Martin Herkhumer, Hanns Schraz, Peter Küny, Georg Lutz Schmied, Jakob Keller sowie aus Oswald Schuchter aus Ehenbichl und Georg Kecht zu Pflach. Auch der Richter zu Ernberg, Georg Franck war zugegen, als dem genannten Elle bei Übertragung des Meßneramtes die folgenden Bedingungen schriftlich auferlegt wurden:
Erstlich soll Er Hanns Elle als jetziger Meßner der Pfarrkirche allda fleißig abwarten und sich nicht weiter von der Kirche begeben, damit man ihn mit einem kleinen Glöcklein erläuten mag. Woferne er aber Geschäfte halber wollte ausgehen, sollte er seinen Sohn oder einen anderen an seiner Statt verordnen, der dieweil der Kirche gewärtig sein solle, damit der Herr Pfarrer, wann er zur Taufung der Kinder oder mit Reichung des Sakramentes des Altars ausgeht, solches nicht, wie zuvor beschehen, mit Weibern verrichten muß.
Er Meßner soll auch von dem Herrn Pfarrer nicht weichen, sondern ihm in Lieb und Leid, wie das Gott der Allmächtige schicken tut, es sei in sterbenden Läufen, wenn sich solche weiter einreißen würden, davor uns Gott lang behüten wolle, beistehen, auch in solchen leidigen Fällen diejenigen, die an der Pest oder sonst mit Tod abgehen, fleißig begraben, damit seinethalben keine Beschwerden vorkommen tun.
Da auch Er Pfarrer zu Zeiten das Sakrament austragt, solle Er Meßner selbst mitgehen oder eine Mannsperson und kein Weibsbild hiezu verordnen.
Desgleichen soll Er Meßner auch zu Winterszeiten Fleiß haben, am Sonntag, wie gebräuchlich, früh zu Tag, auch das Ave Maria zu Nacht, Morgens und Mittag zu läuten. Aber zum Gottesdienst solle er zuvor gute lange Zeichen läuten, und so man das "ander" läutet, alsdann sollen zu dem drittenmal die Glocken alle drei zusammengeläutet werden. Insonderheit ist ihm Meßner aufgebunden worden, daß er die Hunde, welche unter dem Gottesdienst oftmalen ein großes Bellen und Geschrei in der Kirche haben, mit einem Yglkolben oder einer Gaißl aus der Kirche treiben solle.
Drittens soll Er Meßner zu Sommerszeiten jedesmal auf das Wetter, es trage sich bei Tag oder Nacht zu, gute Achtung und Aufsehen haben, damit er sich jederzeit zu Hause befindet, um dem Wetter zu läuten. Er soll auch insonderheit auf die Uhr allda zu Breitenwang, es sei mit Richtung derselben, jederzeit guten Fleiß haben, damit an derselben kein Mangel erscheinen tut. Daneben soll er auch durch sein Bübl den Herrn Pfarrer alle Morgen ersuchen und ansprechen lassen, ob er Messe halten wolle oder ob etwas in der Pfarre vorgefallen sei oder nicht.
Letztlich, da man jetzt durch Herrn Bürgermeister und Rat allhier zu Reutte die Kirchenzier, was noch bei der Pfarrkirche zu Breitenwang vorhanden, zu inventieren und zu beschreiben vorhabens ist und dieselbe dem Meßner in Gewahrsam zugestellt wird, muß er solche jederzeit sauber und gut verwahrt halten.
Er soll auch die Kirche sauber auskehren und vor Unrat bewahren, die Totengebeine nicht allenthalben auf dem Freithof liegen lassen. Und soll dem Meßner gegeben werden von einer abgestorbenen Person, die zum Sakrament gegangen, sechs Kreuzer zum Läuten, und zwölf Kreuzer zum Grabmachen, für das Vergraben eines jungen Menschen oder Kindes soll er acht Kreuzer erhalten. Doch steht jedem frei, das Grab selbst zu machen oder das dem Meßner zu befehlen. Dergleichen sollen ihm auch gebühren die Leitgarben und was man ihm sonst von altersher zu geben schuldig ist.