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Österreichischer Kinderexport




Arbeiter-Zeitung vom 22. April 1900
Durch ein zu Tode gemartertes Kind schien auch in Oesterreich das Interesse für die wichtigsten Fragen der Erziehung und des Unterrichtes geweckt zu sein. Es bedarf ja in Oesterreich immer eines außerordentlichen Reizmittels, einer Sensation, es muß erst etwas Unerhörtes, Unglaubliches geschehen, ehe die bürgerliche Presse sich auch mit ernsten Fragen befaßt. So war es auch mit dem Kinderschützen. Aber schon ist es still geworden. Die Hoffnung, daß jenes Kind nicht umsonst gestorben, die Hoffnung, daß jetzt in Oesterreich eine Zeit wirksamer Reformen auf dem Gebiet des Kinderschutzes beginnen wird, scheint vergeblich gewesen zu sein.

Von einer Seite des Kinderelends soll in dem Folgenden erzählt werden. Es ist ein Kapitel, von dem in der „Arbeiter-Zeitung" schon wiederholt gesprochen wurde: Der Kinderexport aus Tirol.

Alljährlich erhält, wie am 13. November 1897 in der „Tiroler Landzeitung" zu lesen war, das statistische Bureau des Handelsministeriums einen Bericht über die Thätigkeit eines Vereines, der sich mit dem Export jugendlicher Arbeitskräfte beschäftigt. Er führt den Namen: „Verein zum Wohle der sogenannten Hütkinder und jugendlicher Arbeiter überhaupt in Pettneu, Tirol." Dieser Verein will nicht die Kinder dadurch schützen, daß er sie vor frühzeitiger Arbeit bewahrt, sondern er glaubt im Interesse der Kinder eine Art Arbeitsvermittlung organisiren zu müssen. Nach § 1 seiner Statuten übernimmt er die Aufgabe, „für die auf Arbeit auswandernden jungen Leute aus verschiedenen Geineinden der Bezirkshauptmannschaften Meran, Landeck, Imst und Reutte in physischer und moralischer Beziehung möglichst Sorge zu tragen". „Die Sorgfalt erstreckt sich auf Folgendes (§ 2): a) Sorge für eine verläßliche Begleitung und Führung auf der Reise; d) für gute Unterbringung in den ausgesuchten Dienstorten; e) möglichste Ueberwachung der Kinder in ihren Dienstplätzen." Gegen all das wäre wohl nicht das geringste einzuwenden, umsoweniger, da früher die Kinder bettelnd, ohne Aufsicht auf großen Umwegen nach Baden und Württemberg wanderten.
Bedenklicher wird aber die Sache, wenn man die Aufnahmsbedingungen für die Schützlinge des Vereines in Betracht zieht. Es sind folgende: „1. Einwilligung der Eltern (Stellvertreter) und deren Unterschrift, 2. wirkliche Armuth, 3. körperliche Eignung, 4. moralische Eignung, respektive 1. oder 2. Sittennote, 5. genügender Fortgang in der Schule, 6. das vollendete elfte Lebensjahr, 7. vollzogener Empfang der heiligen Sakramente."

Die primitivste Forderung, die an jeden Verein, der sich mit Kinderschutz beschäftigt, gestellt werden muß, ist die, daß er alle Mittel anzuwenden hat, damit der schon bestehende gesetzliche Schutz der Kinder ihnen auch thatsächlich zutheil werde. Nie und nimmer kann man es aber Kinderschutz nennen, wenn ein Verein „zum Wohle" der Kinder die bestehenden Gesetze mißachtet und sie übertritt. Wenn wir auch keinerlei Schutzbestimmungen für jugendliche landwirthschaftliche Hilfsarbeiter haben, so genießen zumindest die schulpflichtigen Kinder durch die Schulgesetzgebung einen gewissen Schutz vor frühzeitiger Ausbeutung. Wurden nun schon „zur Besserung der Lage des Bauernstandes" durch das Gesetz vom 2. Mai 1883 „den Kindern nach vollendetem sechsjährigen Schulbesuch aus rücksichtswürdigen Gründen Erleichterungen in Bezug auf das Maß des regelmäßigen Schulbesuches" zugestanden, so muß es als ein Mißbrauch, als eine Gesetzesverletzung angesehen werden, »wenn Kinder schon nach vollendetem elften Lebensjahre, also nach fünfjährigem Schulbesuche, während der Sommermonate (März bis Oktober) dem Unterrichte entzogen und ins Ausland verdungen werden. Wohl heißt es im § 22 des Tiroler Landesgesetzes vom 30. April 1892, daß „der Landesschulrath mit Rücksicht auf örtliche und andere Verhältnisse bewilligen kann, daß schulpflichtige Kinder während der Sommermonate zeitweilig von dem Schulbesuch befreit werden", aber nie und nimmer kann dieses Landesgesetz eine Handhabe bieten, die durch das Reichsgesetz gezogenen Grenzen der Schulbesuchserleichterungen zu überschreiten. Ueberdies heißt es da „zeitweilig". Kann aber jemand es als eine zeitweilige Befreiung während der Sommermonate ansehen, wenn die Kinder vom 17. März bis 28. Oktober, also mehr als sieben Monate im Dienste außer Landes sind?

Mit Bestimmtheit kann man sagen, daß die Auswanderung gefördert wird, wenn die Vertrauensmänner des Vereines ihre Pflicht erfüllen und nach Punkt 3 ihrer Instruktion „möglichst verlautbaren, daß sich die Kinder bis 15. Februar melden sollen". Muß nicht, wenn das alles öffentlich geschieht und Bezirkshauptleute — wie zum Beispiel Dr. Baer am 11. Dezember 1899 — der Vereinsleitung den Dank aussprechen, in den Bauern die Meinung aufkomme, daß es etwas Lobenswerthes ist, die Kinder fortzuschicken? Aber noch bedenklicher sind die Wohlthaten, die dieser Verein übt, wenn man Folgendes überlegt: Nach dem Thätigkeitsbericht für 1899 („Tiroler Landzeitung", 30. Dezember 1899) wurden die Kinder „von Vereinsführern im Frühjahre am 17. März bis Friedrichshafen, respektive Ravensburg geführt, und zwar vom Vintschgau bis Landeck per Wagen, die zum größeren Theile, soweit es eben möglich war, die Herren k. k. Postmeister gütig gratis zur Verfügung stellten, von Landeck bis Bregenz per Bahn, und zwar auf gütige Bewilligung der löblichen Direktion der k. k. Staatsbahnen in Innsbruck um halbe Fahrt dritter Wagenklasse, und von Bregenz nach Friedrichshafen mit Extraschiff, das die löbliche Bodensee-Dampfschifffahrtverwaltung zuvorkommend beistellte". Trotzdem für die Kinder nur der halbe Fahrpreis in der dritten Wagenklasse auf der Strecke Landeck—Bregenz und wieder zurück zu entrichten war, mußten die Kinder bei der Hinfahrt zwei bis drei Kronen und bei der Rückreise 4 Mark für Reisekosten entrichten. Der halbe Fahrpreis von Landeck bis Bregenz beträgt 61 kr. Es wurden bei der Frühjahrsfahrt, die 344 Kinder mitmachten, 817 fl. 27 kr. ausgegeben; für jedes Kind betrugen die Kosten für Führung und Verpflegung 1 fl. 75 kr., davon bestritt die Vereinsleitung 86 kr. bis 1 fl. 36 kr. An der Rückfahrt betheiligten sich 249 Kinder, die Ausgaben beliefen sich auf 550 fl. 77 kr., auf ein Kind entfiel 2 fl. 21 kr. Jedes Kind mußte aber 4 Mark gleich 2 fl. 40 kr. entrichten. ES verblieb demnach bei der Rückreise dem Verein eine Summe von 46 fl. 83 kr. Wohl weist der Verein Gesamtausgaben von 1385 fl. 76 kr. (darunter 17 fl. 72 kr. für Drucksorten) aus, aber ist es nicht, sagen wir, eine merkwürdige Wohlthätigkeit, wenn von dieser Summe die Kinder selbst gegen 1000 fl. aufbringen müssen?

Im Jahre 1899 verdiente durchschnittlich jedes Kind 66 Mark = 39 fl. 60 kr., die doppelte Kleidung, die sie erhielten, nicht miteingerechnet. Es verblieb ihnen an barem Gelde nach Abzug der Spesen durchschnittlich 35 fl. 70 kr. bis 36 fl. 20 kr., das ist wöchentlich ein Lohn von höchstens 1 fl. 18 kr. (In Nordtirol beträgt der niedrigste Lohn der Männer wöchentlich 2 fl. 94 kr. mit Kost, der Frauen 1 fl. 96 kr. mit Kost.) Nun ist wohl ein Theil der jugendlichen Arbeiter nicht mehr schulpflichtig und gegen die Heranziehung dieser zur Arbeit kann wenig eingewendet werden, aber bezüglich der schulpflichtigen Kinder, die da um der paar Gulden willen ins Joch gespannt werden, kann man wohl behaupten, daß zu einer Zeit, wo tausende von Gulden zur Bekehrung von Heidenkindern aufgebracht werden, auch das Geld noch aufgetrieben werden könnte, um diesen Kindern die Arbeit zu ersparen, um zu verhüten, daß die Kinder so frühzeitig der Schule entzogen werden.

Im Jahre 1897 beförderte der Verein 290 Kinder nach Friedrichshafen und 250 wieder zurück. 1899 standen 344 Kinder im Alter von 11 bis 17 Jahren unter der Obhut des Vereines, und an der Heimfahrt betheiligten sich 249 Kinder. Man sieht, daß ein Theil der jungen Arbeiter sich für längere Zeit verdingt. Leider ist nicht zu ersehen, in welchem Alter diese Kinder standen. „Die Verdingung der Kinder geschah in Friedrichshafen im Gasthof ,zum Rad', in Ravensburg im Gasthof ,zur Krone', und es wurde für jedes Kind ein schriftlicher Vertrag in duplo ausgestellt, worauf die Kinder ihren Dienstgebern, meist ins südliche Baden und Württemberg, folgten." Jedes Kind hat die Verpflichtung, sich dem Pfarrer des Dienstortes beim Antritt des Dienstes vorzustellen und ihm die "Meldungskarte" zu übergeben. Die mir vorliegende enthält folgenden Text:

Meldungskarte

Der Verein "zum Wohle der Hütkinder in Tirol" übergibt Ihrem Schutze das Kind ... von ... .. Jahre alt, und bittet, dasselbe in religiös-sittlicher Beziehung zu beaufsichtigen, vor schlechten Einflüssen zu bewahren, eventuell Klagen des Dienstgebers oder des Kindes zu untersuchen, zu schlichten und der gefertigten Vorstehung mitzutheilen, dem Kinde in jeder Beziehung zu rathen und zu helfen, aus Einhaltung der Bedingungen des Dienstvertrages zu dringen und nach Ablauf der Dienstzeit ein Sittenzeugniß auszustellen. Im Dienstvertrage verpflichtet sich der Dienstherr, die Kinder an Sonn- und gebotenen Festtagen regelmäßig in die heilige Messe und Christenlehre zu schicken, ihnen Gelegenheit zu geben, einigemal die heiligen Sakramente zu empfangen und überhaupt ihr religiös-sittliches Verhalten zu beaufsichtigen.

Sie werden freundlichst ersucht, zum Beweise, daß das Kind beim Dienstantritt sich Ihnen vorgestellt hat, Ihren Namen zu unterfertigen, diese Karte zurückzubehalten, am Schluß der Dienstzeit (oder beim Dienstwechsel) auf die Rückseite dieser Karte das Sittenzeugniß zu schreiben und dieselbe dem Kinde vor der Abreise einzuhändigen.

Nach Ablauf der Dienstzeit stellt der Pfarrer auf der Rückseite der Meldungskarte ein Sittenzeugniß aus.
Beispiel:

Sittenzeugniß.

Der ... von ... wird hiedurch bezeugt, daß sie während ihres hiesigen Aufenthaltes, 17. März bis 28. Oktober 99. die Sonntagskatechese regelmäßig besucht und im übrigen sich tadellos betragen hat.

Unterschrift und Stempel des Pfarramtes.

Wir sehen, daß die Kinder sieben Monate des Jahres außer Landes sind. Die übrigen fünf Monate bleiben für den Schulbesuch übrig. Um das Bild der Erziehung dieser armen Staatsbürger zu vervollständigen, will ich noch einen kurzen Ueberblick über den Stand des Schulwesens der vier Bezirke geben, aus denen die Hütekinder stammen. In den Bezirken Meran, Landeck, Imst und Reutte gab es 1894/95 286 Schulen, wovon 232 einklassig waren. An diesen einklassigen Schulen wirkten 144 ungeprüfte Lehrkräfte. Nach siebenmonatlicher Arbeit kehren die Kinder in diese Schulen zurück, und da soll, nach dem Tiroler Landesgesetz vom 30. April 1892, "die bestellte Lehrkraft dafür sorgen, daß auch in der verkürzten Unterrichtszeit das Unterrichtsziel im wesentlichen erreicht wird".

Ob die Kinder in Tirol während der Wintermonate durch die Ungangbarkeit der Wege nicht am regelmäßigen Schulbesuch gehindert sind, wäre auch noch zu bedenken. Die Kinder sind nach dem Berichte 1899 mit ihren Dienstorten und Löhnen, ganz wenige ausgenommen, sehr zufrieden gewesen. Im Jahre 1897 hieß es in der "Tiroler Landzeitung": "Was das physische Wohlbefinden der Kinder anlangt, so gestehen wir offen, daß diese Kinder ordentlich arbeiten müssen, daß sie gestraft werden; ein Tiroler Bub läßt sich das gefallen, da er bisher, Gottlob, von den Segnungen der Neuschule der freien Lehrer verschont blieb." Zu welchen Arbeiten die Schützlinge dieses "Hütkindervereines", wie er sich kurz nennt, verwendet werden, zeigt folgende Nachricht: "Leider war während der Dienstzeit ein Unglücksfall zu verzeichnen. Dem Knaben Otto Barfus ans Schnann, der in Gesellschaft seines älteren Bruders an einer Häckselmaschine arbeitete, wurde die rechte Hand abgeschnitten."

Unter allen landwirthschaftlichen Arbeiten, die die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder schädigen zählt das Hüten zu den schädlichsten. Beim Hüten sind die Kinder sich selbst überlassen, und durch den Müßiggang wird die Sinnlichkeit der Kinder erregt. So berichtet ein deutscher Lehrer, daß es für Hütejungen ein alltäglicher Zeitvertreib sei, auf einsamen Gefilden verbotenerweise dem Widder nach Aufhebung der Bockschürze die Schafe zur Begattung festzuhalten. Ein dreizehn- bis vierzehnjähriger Junge überfiel im Gebüsch ein gleichalteriges Hütermädchen und suchte es zu vergewaltigen. Ja, sogar unzüchtige Handlungen mit Tieren seien von Hütejungen versucht worden. An der Tagesordnung sei es, beim Hüten Wachholderbüsche in Brand zu stecken, überhaupt Feuer anzuzünden und der Hausfrau entwendete Hühnereier usw. zu kochen.

Im Deutschen Reiche besteht gegen das "Hüte-Unwesen" eine große Zahl von Verordnungen. Zum Theil auf diese Verordnungen, die die einheimischen Kinder schützen, zum anderen Theil auf die "Leutenoth" in der deutschen Landwirthschaft ist die Auswanderung der österreichischen Kinder zurückzuführen. Dieselben Ursachen bewirken, daß, gerade so wie aus Tirol Kinder nach Baden und Württemberg auswandern, nach Ostpreußen russische Kinder ziehen. Auf den Pferdemärkten in Wystiten bilden nach der "Preußischen Lehrerzeitung" (April 1899) Hüteknaben mehr noch als Pferde einen begehrten Artikel. Aus all den umliegenden Dörfern Rußlands kommen die Eltern mit ihren Söhnen zum Jahrmarkt, um sie als Hüteknaben an preußische Besitzer zu vermiethen. Mit Schwierigkeiten ist oft das "Herüberbringen" der Knaben verbunden. Viele laufen "blind über die grüne Kammer", das heißt sie passiren nicht das Zollamt; andere werden in dem großen Gedränge des Jahrmarkts "durchgeschmuggelt". In Tirol erhalten die Kinder von der Gemeindevorstehung ein sogenanntes Paßzeugniß.

Der Uebelstand, daß Kinder auswandern, besteht nicht nur in Tirol, sondern auch in anderen Kronländern. Wenn ein Verein das Wohl dieser Kinder fördern will, so kann gewiß die Arbeitsvermittlung einen Theil seiner Thätigkeit bilden, sofern es sich um die der Schule entwachsenen jugendlichen Arbeiter handelt, aber seine Hauptaufgabe müßte der Verein darin sehen, alle möglichen Mittel anzuwenden, um die Zahl der auswandernden Kinder einzuschränken. Ein Antrag des Ehrenmitgliedes des Vereines, Herrn Dekan Ritsche aus Zams, der dahin abzielte, wurde 1899 angenommen. Das kann der Verein vor allem dadurch erreichen, daß er die Altersgrenze der Kinder, die aufgenommen werden, mindestens auf das vierzehnte Lebensjahr ausdehnt.

Aus den hier dargelegten Verhältnissen ist wieder zu ersehen, daß die Schulfrage von der Frage des Kinderschutzes nicht getrennt werden kann. Es ist daher zu fordern, daß jede Vereinigung, die sich den Schutz der Kinder zum Ziele setzt, vor allem gegen jede Verkürzung der Schulpflicht einzutreten hat. Wohl ist in Kinderschutzvereinen für Angehörige aller politischen Parteien Platz, aber in demselben Augenblick, in dem man einem Kinderschutzverein beitritt, hat man auch die Verpflichtung übernommen, innerhalb seiner politischen Partei für die Anerkennung der achtjährigen Schulpflicht zu wirken. Die Durchführung der achtjährigen Schulpflicht wäre in Oesterreich der erste Schritt zu einer wirksamen Kinderschutzgesetzgebung.


Fragenstein
fragenstein, zirl

i'dè Unterhöf
tannheim, unterhöfen

Nudelfabrik
nudelfabrik, reutte, innsbrucker straße


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